Das Wichtigste zum Thema Leihmutterschaft und Eizellenspende nach griechischem Recht

20

jahrige Erfahrung in Kinderwunschbehandlung

I. In Griechenland sind die Leihmutterschaft und die Eizellenspende gesetzlich erlaubt. Nicht überall in der Europäischen Union ist dies jedoch der Fall.

In Deutschland sind nach geltendem Recht (dem Embryonenschutzgesetz) beide Institute untersagt und setzen die Zuwiderhandlung sogar unter Strafe. Begründet wird dies damit, dass es dem Kindeswohl nicht zugute käme, in Unkenntnis über die biologische Mutter zu bleiben und dass der Schutz von Frauen vor körperlicher und finanzieller Ausbeutung im Vordergrund stünde.

Selbstverständlich hat auch in Griechenland das Kindeswohl sowie die Gesundheit aller Beteiligten oberste Priorität. Jeder hat jedoch einen Anspruch darauf, sich den Kinderwunsch erfüllen zu dürfen. Um dies miteinander in Einklang zu bringen und die Rechtmäßigkeit aller Abläufe zu gewährleisten, bestehen strikte gesetzliche Anforderungen bezüglich der Anwendung der in vitro fertilisations-Methode.

II. Durch die gesetzliche Freigabe der Leihmutterschaft und Eizellenspende ergeben sich folgende Konstellationen:

– das kinderwunschhegende Paar kann durch IVF die befruchtete Eizelle in den Körper einer andere Frau einpflanzen lassen, die das Kind austrägt (Leihmutterschaft)

– das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau hinzuziehen, welche mit dem Geschlechtszellen des männlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der weiblichen Partnerin eingepflanzt wird, die das Kind austrägt (Eizellenspende)

– das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau – der Leihmutter oder einer sonstigen Spenderin – hinzuziehen, welche mit den Geschlechtszellen des männlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der Leihmutter eingepflanzt wird, die das Kind austrägt (Kumulierung)

III. Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen der entsprechenden griechischen Gesetze zusammengefasst werden.

1. Allgemeines
a. IVF ist nur zwecks der Überwindung von Fortpflanzungsschwierigkeiten/ -unfähigkeit oder der Vorbeugung zu erwartender, schwerwiegender Krankheiten des Kindes zur Erfüllung des Kinderwunsches anzuwenden.

b. Diese Durchführung der Methode ist nur mit gerichtlicher Genehmigung erlaubt. Die Genehmigung ergeht bei einem entsprechenden Antrag des kinderwunschhegenden Paares und mit dem ärztlichen Nachweis der Fortpflanzungsschwierigkeiten/-unfähigkeit.

c. Die involvierten Personen, die Genmaterial zuwenden, müssen sich im Alter der natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit befinden (bei Frauen etwa ab dem 25. Lebensjahr).

d. Das Klonen ist gesetzlich untersagt. Auch die Bestimmung des Geschlechts ist unzulässig, es sei denn sie gilt der Vorbeugung schwerwiegender, genetischer Krankheiten, die sonst mit einem bestimmten Geschlecht eintreten würden.

e. Das kinderwunschhegende Paar hat über die Kühlkonservierung überschüssiger Geschlechts- oder befruchteter Eizellen zu entscheiden.

f. Das Tätigwerden des Arztes im Rahmen der IVF ist nur mit der schriftlichen Zustimmung sämtlicher Betroffener zulässig. Bei unverheirateten, kinderwunschhegenden Paaren ist zu beachten, dass neben der schriftlichen Zustimmung der Frau, die notariell beurkundete Zustimmung des Mannes erforderlich ist. Ein Widerruf ist jederzeit in derselben Weise möglich. Auch der Tod des Mannes gilt als Widerruf, es sei denn es liegt eine konkrete, die postmortale IVF betreffende Zustimmung vor.

2. Die Leihmutter

Die Leihmutter hat sich vorab einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf immunschwächende Viren (HIV-1 und -2, Hepatitis B und C, Syphillis). Es ist eine kontinuierliche psychologische Begutachtung vorzunehmen.

3. Die Leihmutterschaftsvereinbarung

a. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Leihmutterschaft darf nicht mit der Abrede einer Gegenleistung verknüpft werden.

b. Als Gegenleistung wird nicht erfasst,
– die Deckung von Ausgaben für die Erreichung der Schwangerschaft, die Austragung des Kindes, die Entbindung sowie das Wochenbett
– das Aufkommen für sämtliche Vermögensschäden der Austragenden aufgrund des Fernbleibens vom Arbeitsplatz und die Ausgleichung für entgangenen Lohn (bei Arbeitnehmerinnen).
Die einzelnen Kostenpunkte werden von einer zuständigen Behörde geprüft und deren Gesamthöhe festgestellt.

4. Zum Datenschutz

a. Die Identität der eizellenspendenden Frau ist vertraulich zu behandeln und darf den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Die Identität des Kindes und des aufziehenden Paares bleibt gleichermaßen gegenüber der Spenderin unter Verschluss.

b. Medizinische Informationen der Spenderin unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind (ohne Beilegung eines Personalausweises) in einem Archiv aufzubewahren, auf das das Kind zu späteren Zeitpunkt, unter Nachweis eines medizinischen Interesses erlaubt Zugriff haben darf.

5. Familienrechtliche Belange und grenzüberschreitende Rechtsproblematiken

a. Grundsätzlich wird die Mutterschaft an einem Kind kraft der Geburt erlangt. Das griechische Recht regelt jedoch ausdrücklich, dass im Falle der IVF die Vermutung zugunsten derjenigen Frau gilt, die gerichtlich als Mutter ernannt wurde, mithin die Auftraggeberin der Leihmutterschaft. Die gerichtliche Entscheidung ergeht aufgrund eines rechtmäßig zustande gekommenen Vertrags zur Leihmutterschaft.

b. Die Vaterschaft wird grundsätzlich bei Geburt des Kindes während der Ehe mit der Mutter erlangt oder aber durch die Anerkennung. Die Zustimmung des männlichen Partners zur IVF stellt zugleich dessen Anerkennung zur Vaterschaft am geborenen Kind dar.

c. Die Inauftraggabe der Leihmutterschaft in Griechenland durch ein deutsches Paar ist eine familienrechtlich komplexe Angelegenheit.
aa. Mangels der gesetzlichen Freigabe der Leihmutterschaft in Deutschland gilt ausnahmslos die Regelung, dass die Gebärende rechtlich als Mutter verstanden wird.
bb. Bringt die Leihmutter das Kind – nach dem Eingriff in Griechenland – in Deutschland zur Welt, gilt die Leihmutter als Mutter und – sofern diese verheiratet ist – ihr Ehemann als Vater. Ist diese unverheiratet, kann der biologische, auftraggebende Vater, eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen. Die Mutterschaft der Auftraggeberin ist lediglich mittels einer Adoption möglich (OLG Stuttgart, 8 W 46/12, Beschluss von 7.02.2012).
cc. Bringt die Leihmutter das Kind – nach dem Eingriff in Griechenland – auch hierzulande zur Welt, ist zu beachten, dass es durch die vielzitierte Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 zu einigen Änderungen kam. In dem zu entscheidenden Fall hatten zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in Kalifornien eine Leihmutter beauftragt, eine anonyme Eizelle, welche mit dem Sperma eines dieser Lebenspartner befruchtet wurde, auszutragen. Nach der Geburt des Kindes wurde dieses durch den leiblichen Vater und dessen Lebenspartner in Kalifornien gerichtlich anerkannt. Anschließend kehrten die Lebenspartner samt Kind nach Deutschland zurück.
Der BGH sprach aus, dass diese Entscheidung des kalifornischen Gerichts nicht dem ordre public widerspreche und deswegen in Deutschland anzuerkennen sei. Die Lebenspartner gelten somit auch vor dem deutschen Gesetz als Eltern des Kindes. Da es um die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ging (§ 108 FamFG), war die Feststellung der Elternschaft durch ein kalifornisches Gericht Voraussetzung für die Anerkennung dieser Entscheidung. Weiter war ausschlaggebend, dass ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt war. Darüber hinaus musste gewährleistet sein, dass die Leihmutter sich freiwillig dazu bereit erklärt hatte, das Kind auszutragen und sich nicht etwa durch finanzielle Not dazu gezwungen sah. Erleichtert wurde die Sache dadurch, dass die Leihmutter nicht verheiratet war, da ansonsten ihr Mann in erster Linie als Vater in Frage käme.
Nichtsdestotrotz bleibt die Leihmutterschaft in all ihren Ausprägungen in Deutschland verboten. Die Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts ändert nichts daran. Auch bedeutet diese auch keine Garantie dafür, dass der BGH in ähnlich gelagerten Fällen ebenso entscheiden wird.

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    Ich bin über 16 Jahre alt

    I. In Griechenland sind die Leihmutterschaft und die Eizellenspende gesetzlich erlaubt. Nicht überall in der Europäischen Union ist dies jedoch der Fall.

    In Deutschland sind nach geltendem Recht (dem Embryonenschutzgesetz) beide Institute untersagt und setzen die Zuwiderhandlung sogar unter Strafe. Begründet wird dies damit, dass es dem Kindeswohl nicht zugute käme, in Unkenntnis über die biologische Mutter zu bleiben und dass der Schutz von Frauen vor körperlicher und finanzieller Ausbeutung im Vordergrund stünde.

    Selbstverständlich hat auch in Griechenland das Kindeswohl sowie die Gesundheit aller Beteiligten oberste Priorität. Jeder hat jedoch einen Anspruch darauf, sich den Kinderwunsch erfüllen zu dürfen. Um dies miteinander in Einklang zu bringen und die Rechtmäßigkeit aller Abläufe zu gewährleisten, bestehen strikte gesetzliche Anforderungen bezüglich der Anwendung der in vitro fertilisations-Methode.

    II. Durch die gesetzliche Freigabe der Leihmutterschaft und Eizellenspende ergeben sich folgende Konstellationen:

    – das kinderwunschhegende Paar kann durch IVF die befruchtete Eizelle in den Körper einer andere Frau einpflanzen lassen, die das Kind austrägt (Leihmutterschaft)

    – das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau hinzuziehen, welche mit dem Geschlechtszellen des männlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der weiblichen Partnerin eingepflanzt wird, die das Kind austrägt (Eizellenspende)

    – das kinderwunschhegende Paar kann die Eizelle einer anderen Frau – der Leihmutter oder einer sonstigen Spenderin – hinzuziehen, welche mit den Geschlechtszellen des männlichen Partners im Rahmen der IVF befruchtet und der Leihmutter eingepflanzt wird, die das Kind austrägt (Kumulierung)

    III. Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen der entsprechenden griechischen Gesetze zusammengefasst werden.

    1. Allgemeines
    a. IVF ist nur zwecks der Überwindung von Fortpflanzungsschwierigkeiten/ -unfähigkeit oder der Vorbeugung zu erwartender, schwerwiegender Krankheiten des Kindes zur Erfüllung des Kinderwunsches anzuwenden.

    b. Diese Durchführung der Methode ist nur mit gerichtlicher Genehmigung erlaubt. Die Genehmigung ergeht bei einem entsprechenden Antrag des kinderwunschhegenden Paares und mit dem ärztlichen Nachweis der Fortpflanzungsschwierigkeiten/-unfähigkeit.

    c. Die involvierten Personen, die Genmaterial zuwenden, müssen sich im Alter der natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit befinden (bei Frauen etwa ab dem 25. Lebensjahr).

    d. Das Klonen ist gesetzlich untersagt. Auch die Bestimmung des Geschlechts ist unzulässig, es sei denn sie gilt der Vorbeugung schwerwiegender, genetischer Krankheiten, die sonst mit einem bestimmten Geschlecht eintreten würden.

    e. Das kinderwunschhegende Paar hat über die Kühlkonservierung überschüssiger Geschlechts- oder befruchteter Eizellen zu entscheiden.

    f. Das Tätigwerden des Arztes im Rahmen der IVF ist nur mit der schriftlichen Zustimmung sämtlicher Betroffener zulässig. Bei unverheirateten, kinderwunschhegenden Paaren ist zu beachten, dass neben der schriftlichen Zustimmung der Frau, die notariell beurkundete Zustimmung des Mannes erforderlich ist. Ein Widerruf ist jederzeit in derselben Weise möglich. Auch der Tod des Mannes gilt als Widerruf, es sei denn es liegt eine konkrete, die postmortale IVF betreffende Zustimmung vor.

    2. Die Leihmutter

    Die Leihmutter hat sich vorab einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf immunschwächende Viren (HIV-1 und -2, Hepatitis B und C, Syphillis). Es ist eine kontinuierliche psychologische Begutachtung vorzunehmen.

    3. Die Leihmutterschaftsvereinbarung

    a. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Leihmutterschaft darf nicht mit der Abrede einer Gegenleistung verknüpft werden.

    b. Als Gegenleistung wird nicht erfasst,
    – die Deckung von Ausgaben für die Erreichung der Schwangerschaft, die Austragung des Kindes, die Entbindung sowie das Wochenbett
    – das Aufkommen für sämtliche Vermögensschäden der Austragenden aufgrund des Fernbleibens vom Arbeitsplatz und die Ausgleichung für entgangenen Lohn (bei Arbeitnehmerinnen).
    Die einzelnen Kostenpunkte werden von einer zuständigen Behörde geprüft und deren Gesamthöhe festgestellt.

    4. Zum Datenschutz

    a. Die Identität der eizellenspendenden Frau ist vertraulich zu behandeln und darf den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Die Identität des Kindes und des aufziehenden Paares bleibt gleichermaßen gegenüber der Spenderin unter Verschluss.

    b. Medizinische Informationen der Spenderin unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind (ohne Beilegung eines Personalausweises) in einem Archiv aufzubewahren, auf das das Kind zu späteren Zeitpunkt, unter Nachweis eines medizinischen Interesses erlaubt Zugriff haben darf.

    5. Familienrechtliche Belange und grenzüberschreitende Rechtsproblematiken

    a. Grundsätzlich wird die Mutterschaft an einem Kind kraft der Geburt erlangt. Das griechische Recht regelt jedoch ausdrücklich, dass im Falle der IVF die Vermutung zugunsten derjenigen Frau gilt, die gerichtlich als Mutter ernannt wurde, mithin die Auftraggeberin der Leihmutterschaft. Die gerichtliche Entscheidung ergeht aufgrund eines rechtmäßig zustande gekommenen Vertrags zur Leihmutterschaft.

    b. Die Vaterschaft wird grundsätzlich bei Geburt des Kindes während der Ehe mit der Mutter erlangt oder aber durch die Anerkennung. Die Zustimmung des männlichen Partners zur IVF stellt zugleich dessen Anerkennung zur Vaterschaft am geborenen Kind dar.

    c. Die Inauftraggabe der Leihmutterschaft in Griechenland durch ein deutsches Paar ist eine familienrechtlich komplexe Angelegenheit.
    aa. Mangels der gesetzlichen Freigabe der Leihmutterschaft in Deutschland gilt ausnahmslos die Regelung, dass die Gebärende rechtlich als Mutter verstanden wird.
    bb. Bringt die Leihmutter das Kind – nach dem Eingriff in Griechenland – in Deutschland zur Welt, gilt die Leihmutter als Mutter und – sofern diese verheiratet ist – ihr Ehemann als Vater. Ist diese unverheiratet, kann der biologische, auftraggebende Vater, eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen. Die Mutterschaft der Auftraggeberin ist lediglich mittels einer Adoption möglich (OLG Stuttgart, 8 W 46/12, Beschluss von 7.02.2012).
    cc. Bringt die Leihmutter das Kind – nach dem Eingriff in Griechenland – auch hierzulande zur Welt, ist zu beachten, dass es durch die vielzitierte Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 zu einigen Änderungen kam. In dem zu entscheidenden Fall hatten zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in Kalifornien eine Leihmutter beauftragt, eine anonyme Eizelle, welche mit dem Sperma eines dieser Lebenspartner befruchtet wurde, auszutragen. Nach der Geburt des Kindes wurde dieses durch den leiblichen Vater und dessen Lebenspartner in Kalifornien gerichtlich anerkannt. Anschließend kehrten die Lebenspartner samt Kind nach Deutschland zurück.
    Der BGH sprach aus, dass diese Entscheidung des kalifornischen Gerichts nicht dem ordre public widerspreche und deswegen in Deutschland anzuerkennen sei. Die Lebenspartner gelten somit auch vor dem deutschen Gesetz als Eltern des Kindes. Da es um die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ging (§ 108 FamFG), war die Feststellung der Elternschaft durch ein kalifornisches Gericht Voraussetzung für die Anerkennung dieser Entscheidung. Weiter war ausschlaggebend, dass ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt war. Darüber hinaus musste gewährleistet sein, dass die Leihmutter sich freiwillig dazu bereit erklärt hatte, das Kind auszutragen und sich nicht etwa durch finanzielle Not dazu gezwungen sah. Erleichtert wurde die Sache dadurch, dass die Leihmutter nicht verheiratet war, da ansonsten ihr Mann in erster Linie als Vater in Frage käme.
    Nichtsdestotrotz bleibt die Leihmutterschaft in all ihren Ausprägungen in Deutschland verboten. Die Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts ändert nichts daran. Auch bedeutet diese auch keine Garantie dafür, dass der BGH in ähnlich gelagerten Fällen ebenso entscheiden wird.

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